Sodann ist zu ergänzen, dass sich in casu die Frage der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB stellt. Der Beschuldigte hat das vorliegend zu behandelnde Delikt (grobe Verkehrsregelverletzung) am 31.5.2015 begangen und damit noch bevor er von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Strafbefehl vom 9.10.2015 (BM 15 34244) wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 1’200.00, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (nebst Verbindungsbusse von CHF 300.00) verurteilt worden ist.