103 und Art. 106 Abs. 1 StGB). Als Vorbemerkung ist anzubringen, dass die Vorinstanz für das Fahren in angetrunkenem Zustand sowie die einfache Verkehrsregelverletzung eine Busse als Gesamtstrafe ausgefällt hat. Da die Kammer den Beschuldigten aber zu einer groben (anstatt einfachen) Verkehrsregelverletzung verurteilt, hat auch für die (rechtskräftig gewordene) Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand eine neue bzw. separate Strafzumessung zu erfolgen. Sodann ist zu ergänzen, dass sich in casu die Frage der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB stellt.