13. Allgemeines / Strafrahmen / Gesamtstrafenbildung / schwerste Straftat Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben – es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 183 f.). Eine grobe Verkehrsregelverletzung wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, es handelt sich mithin um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Demgegenüber stellt das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (nicht qualifiziert) eine Übertretung dar und wird mit Busse bis CHF 10‘000.00 bestraft (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 103 und Art.