Zusammenfassend sind entgegen den Ausführungen der Vorinstanz keine besonderen Umstände auszumachen, welche im Sinne einer Ausnahme die Geschwindigkeitsüberschreitung subjektiv in milderem Licht erscheinen lassen. Der Beschuldigte hat demnach auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt und ist daher wegen grober Verkehrsregelverletzung zu verurteilen. 12 IV. Strafzumessung