Der Beschuldigte lässt ausser Acht, dass es neben der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (für Autobahnen: 120 km/h, vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gibt, welche der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit vorgehen (vgl. Art. 4a Abs. 5 VRV). Auf dem fraglichen Autobahnabschnitt ist eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert und diese hat der Beschuldigte um 38km/h überschritten. Zusammenfassend sind entgegen den Ausführungen der Vorinstanz keine besonderen Umstände auszumachen, welche im Sinne einer Ausnahme die Geschwindigkeitsüberschreitung subjektiv in milderem Licht erscheinen lassen.