Von einer blossen pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit kann nicht mehr gesprochen werden. Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass eine Verurteilung wegen grober Verkehrsverletzung vorliegend ausser Betracht fallen müsse, weil er die auf der Autobahnen maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h mit der tatsächlich gemessenen Geschwindigkeit von 118 km/h nicht überschritten habe und demnach die von der Berufungsführerin zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig sei. Der Beschuldigte lässt ausser Acht, dass es neben der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (für Autobahnen: 120 km/h, vgl. Art. 4a Abs. 1 lit.