Es lagen keine temporäre Geschwindigkeitsbeschränkung (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008) oder kurzfristige Massnahmen eines Verkehrsberuhigungskonzepts in einem Innerortsbereich (Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009) vor. Der im Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss stehende und vier Mitfahrer mitführende Beschuldigte legte mit seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung ein rücksichtsloses sowie bedenkenloses Verhalten an den Tag. Von einer blossen pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit kann nicht mehr gesprochen werden.