Mit anderen Worten hatte es im fraglichen Bereich ein gewisses Verkehrsaufkommen, mag dies auch eher gering gewesen sein. Gesamthaft ist mitnichten von einem Ausnahmefall auszugehen, welcher die Geschwindigkeitsüberschreitung subjektiv in milderem Licht erscheinen liesse. Es lagen keine temporäre Geschwindigkeitsbeschränkung (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008) oder kurzfristige Massnahmen eines Verkehrsberuhigungskonzepts in einem Innerortsbereich (Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009) vor.