Das gleiche muss für die Fahrspur des Beschuldigten gegolten haben. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte die fragliche Signalisation übersehen haben kann. Der Beschuldigte war offensichtlich in erhöhtem Masse unaufmerksam. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte angetrunken war und vier Mitfahrer hatte. Daneben überholte der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen einen anderen Fahrzeugführer, der «gebremst habe (pag. 132, Z. 38-40)». Hierbei kann es sich nicht um das Polizeifahrzeug gehandelt haben, hat dieses doch nicht gebremst. Mit anderen Worten hatte es im fraglichen Bereich ein gewisses Verkehrsaufkommen, mag dies auch eher gering gewesen sein.