11 anzunehmen, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung subjektiv in milderem Licht erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_283/2011 vom 3. November 2011, E. 1.4). Gleiches gilt im Übrigen für den Umstand, dass auf dem betreffenden Strassenabschnitt im fraglichen Zeitpunkt nur wenig Verkehr herrschte. Bereits die ViDistA-Aufnahme der Polizei belegt, dass die Signalisation «Höchstgeschwindigkeit 80km/h» (auch für den Beschuldigten) gut sichtbar oberhalb der Fahrspur angebracht ist. Das gleiche muss für die Fahrspur des Beschuldigten gegolten haben.