222), auch den subjektiven Tatbestand der nämlichen Norm erfüllt hat. Dies wäre dann zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen würden, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung subjektiv in milderem Licht erscheinen liessen. Solche sind in casu nicht auszumachen. Zwar ist festzuhalten, dass der betreffende Strassenabschnitt gut ausgebaut und übersichtlich ist, gute Sicht- sowie Lichtverhältnisse herrschten und die Strasse trocken war (Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.5), was an sich zugunsten des Beschuldigten spricht (pag. 181 f.). Mit der Berufungsführerin (pag.