12.2 Subsumtion Dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllte, indem er auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h überschritt, ist angesichts der eindeutigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 12.1 hiervor) oberinstanzlich nicht in Zweifel zu ziehen. Demgegenüber ist zu prüfen, ob der Beschuldigte, wie von der Berufungsführerin vorgebracht (pag. 222), auch den subjektiven Tatbestand der nämlichen Norm erfüllt hat.