SVG schliessen (Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.1). In einem Fall, in welchem die Geschwindigkeit zur kurzfristigen Verkehrsberuhigung innerorts mit 60 km/h signalisiert, die Strecke angesichts des guten Ausbaus und der Übersichtlichkeit optisch als Ausserortsstrecke erschienen, die Sicht- und Witterungsverhältnisse ideal waren sowie geringer Verkehr geherrscht hatte, beurteilte es die Überschreitung um 29 km/h als pflichtwidrig unaufmerksam (Urteil 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.3 und E. 3.4). Hingegen wertete es die Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art.