2 SVG). Nach seiner Rechtsprechung muss die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit streng gehandhabt werden. Der Richter darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG schliessen (Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.1).