90 SVG). Für Überschreitungen der signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten hat das Bundesgericht eine schematische Rechtsprechung entwickelt. So hat es für die Qualifizierung einer Geschwindigkeitsüberschreitung als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung bestimmte Schwellenwerte definiert. Danach erfüllt derjenige, der auf Autobahnen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h oder mehr überschreitet, ungeachtet der konkreten Umstände die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 124 II 97 E. 2b S. 99;