Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung (Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015, E. 1.2; BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; FIOLKA, a.a.O., N. 45 zu Art. 90 SVG m.w.H.).