11. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte scheint in seiner Eingabe vom 21.3.2017 (pag. 315 ff.) geltend zu machen, dass eine Verurteilung zu einer groben (statt einer einfachen) Verkehrsregelverletzung deshalb ausser Betracht fallen müsse, weil der Beschuldigte die auf Autobahnen maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h mit der tatsächlich gemessenen Geschwindigkeit von 118 km/h nicht überschritten habe und demnach die von der Berufungsführerin zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig sei (pag.