Dieses fuhr in seinen Augen aber zu langsam bzw. bremste immer wieder ab, weshalb er sich entschloss, es zu überholen. Zudem fuhr der Beschuldigte unter Alkoholeinfluss. Gerade mit Blick auf das Fahren in angetrunkenem Zustand erscheint es nicht vertretbar, den Beschuldigten zu privilegieren. Anhalts- 9 punkte, welche die Geschwindigkeitsübertretung des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären.»