Auch wenn die Strassen- und Sichtverhältnisse zwar gut waren, handelte der Beschuldigte grob fahrlässig, da er – wie er selbst eingestand – unaufmerksam war. Von der Richtung, aus welcher der Beschuldigte herkam (Felsnauviadukt), gilt nämlich ca. ab Kilometer 165 die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h und zwar bis ca. Kilometer 168. Dies ist auf der Strecke mehrfach signalisiert und der Beschuldigte ist ortskundig. Zudem befand sich der Beschuldigte während der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht alleine auf der Strasse. Es war auch das Fahrzeug der Polizei dort. Dieses fuhr in seinen Augen aber zu langsam bzw. bremste immer wieder ab, weshalb er sich entschloss, es zu überholen.