In casu liegt klar kein Ausnahmefall vor. Die von der Vorrichterin zitierten beiden Bundesgerichtsentscheide sind nicht einschlägig. Denn der Beschuldigte übersah nicht eine temporäre Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn, die bloss während einer Woche galt (BGE 6B_109/2008) und auch nicht eine kurzfristige Massnahme eines Verkehrsberuhigungskonzepts (BGE 6B_622/2009). Lediglich gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände dar, welche die objektiv grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen lassen (vgl. z.B. BGE 6B_283/2011 vom 03.11.2011 E. 1.4).