Andererseits ging es um einen Fall, in welchem die Geschwindigkeit zur kurzfristigen Verkehrsberuhigung innerorts mit 60 km/h signalisiert war, die Strecke angesichts des guten Ausbaus und der Übersichtlichkeit optisch als Ausserortsstrecke erschien, die Sicht- und Witterungsverhältnisse ideal waren sowie geringer Verkehr herrschte (Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009, E. 3.3 und E. 3.4). Hingegen wertete das Bundesgericht die Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllen, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, welche die Ge-