Es ging dabei einerseits um einen Fahrzeugführer, der die während einer Woche geltende, örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion übersehen hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008, E. 3.2). Andererseits ging es um einen Fall, in welchem die Geschwindigkeit zur kurzfristigen Verkehrsberuhigung innerorts mit 60 km/h signalisiert war, die Strecke angesichts des guten Ausbaus und der Übersichtlichkeit optisch als Ausserortsstrecke erschien, die Sicht- und Witterungsverhältnisse ideal waren sowie geringer Verkehr herrschte (Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009, E. 3.3 und E. 3.4).