Es wird also grundsätzlich von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten geschlossen. Die Rücksichtslosigkeit ist nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Solche Ausnahmefälle lagen z.B. in den beiden von der Vorrichterin zitierten Fällen vor. Es ging dabei einerseits um einen Fahrzeugführer, der die während einer Woche geltende, örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion übersehen hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008, E. 3.2).