Das Bundesgericht hat die Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung auf 35 km/h festgelegt. Nach der Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (vgl. z.B. BGE 123 II 37, BGE 123 II 106 oder BGE 128 II 131). Es wird also grundsätzlich von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten geschlossen.