Die Vorrichterin stellte in einem ersten Schritt zutreffend fest, dass die ViDistA-Auswertung korrekt erfolgt ist (pag. 176 f.). Des Weiteren kam sie auch zutreffend zum Schluss, dass in objektiver Hinsicht die Überschreitung der Maximalgeschwindigkeit um 38 km/h klarerweise als schwere Verkehrsregel- 8 verletzung einzustufen ist (pag. 179). Sie verneinte – nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft – aber zu Unrecht das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzung von Art. 90 Abs. 2 SVG.