Daraus ergebe sich, dass der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sei. Demgegenüber sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, da der Beschuldigte einerseits von 100 km/h ausgegangen sei und andererseits die vierspurige Autobahn menschenleer gewesen sei, womit nicht davon ausgegangen werden könne, der Beschuldigte sei einfach rücksichtslos übermässig schnell gefahren.