Die korrekte Vi- DistA-Auswertung habe ergeben, dass der Beschuldigte in einem Abschnitt mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 118 km/h gefahren sei, womit eine strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h resultiere. Daraus ergebe sich, dass der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sei.