10. Vorbringen der Berufungsführerin Die Berufungsführerin bringt in ihrer Berufungsbegründung Folgendes vor (pag. 221 f.): «Die Vorrichterin kam zum Schluss, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgt sei und der Beschuldigte auch nicht bestritten habe, dass er zu schnell gefahren sei, sondern geltend gemacht habe, er sei von einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ausgegangen.