Vor Obergericht angefochten ist die erstinstanzliche Verurteilung wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Während die Vorinstanz den Beschuldigten in diesem Zusammenhang wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt hat, fordert die Berufungsführerin die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG.