9. Vorbemerkung Gegen die erstinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (nicht qualifiziert) erhob weder die Berufungsführerin noch der Beschuldigte Berufung. Die entsprechende Verurteilung ist demnach in Rechtskraft erwachsen. Vor Obergericht angefochten ist die erstinstanzliche Verurteilung wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit.