7 der Beschuldigte die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung oberinstanzlich nicht mehr bestreitet. Zum anderen sind die diesbezüglichen erstinstanzlichen Erwägungen zutreffend und zu bestätigen (pag. 176 f.). Demzufolge gilt auch oberinstanzlich folgender Sachverhalt als erstellt (pag. 177): Der Beschuldigte fuhr am 31.5.2015 um ca. 06.15 Uhr mit seinem Personenwagen auf der A1 in Richtung Zürich und überholte im Abschnitt Verzweigung Wankdorf – Verzweigung Schönbühl in rasanter Fahrt eine Polizeipatrouille.