Er hätte wohl zu wenig aufgepasst. Bezüglich des Alkohols sei er in der Annahme gewesen, dass zwei kleine Bier kein Problem darstellen würden und er zudem nur ein grosses Bier gehabt, und sich fahrfähig gefühlt habe (pag. 1–3). Nachzutragen bleibt, dass durch den Beschuldigten vor erster Instanz hinsichtlich des Sachverhalts einzig die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung bestritten wurde. Entsprechende Rügen bringt er vor oberer Instanz nicht mehr vor. 8. Beweiswürdigung 8.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden.