7. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz gibt den Sachverhalt in der schriftlichen Urteilsbegründung wie folgt wieder (pag. 175 f.): Gemäss Anzeige überholte der Beschuldigte mit seinem Personenwagen (Ford Focus C-Max, Kontrollschild BE________) am 31.5.2015 um ca. 06.15 Uhr auf der Autobahn A1, Abschnitt Verzweigung Wankdorf – Verzweigung Schönbühl, in rasanter Fahrt eine Polizeipatrouille. Die Patrouille folgte dem Beschuldigten und konnte diesen anschliessend im Bereich der Ausfahrt Münchenbuchsee zur Kontrolle anhalten.