6 ren behandelt, wie das Fahren in fahrunfähigem bzw. angetrunkenem Zustand. Es handelt sich mithin schon nur aus diesem Grund nicht um eine «erneute» Strafverfolgung bzw. ein neues Verfahren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für den Vorwurf einer Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» keine Grundlage zu erkennen ist. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung