65 sowie Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteils, pag. 153). Die vorliegende Berufung betrifft gerade und in erster Linie die rechtliche Qualifikation der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung sowie die entsprechende Sanktion. Die (einfache bzw. grobe) Verkehrsregelverletzung wurde somit von Anfang an im selben Verfah-