Die Vorbringen des Beschuldigten gehen in mehrerer Hinsicht fehl. Die in Rechtskraft erwachsene Verurteilung des Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand entfaltet nicht eine Sperrwirkung auf schlechthin jedes weitere Delikt, das der Beschuldigte durch denselben Lebenssachverhalt auch noch erfüllt haben könnte. Der Beschuldigte ist vorliegend nicht nur in angetrunkenem Zustand gefahren, sondern hat dabei auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten.