Erforderlich für die Anwendung des Grundsatzes sind Tat- und Täteridentität (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.2). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_56/2017 vom 8. März 2017 E. 2.1 in fine m.w.H.). Die Vorbringen des Beschuldigten gehen in mehrerer Hinsicht fehl.