317). Der Grundsatz «ne bis in idem» ist in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK und in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II sowie auch in Art. 11 Abs. 1 StPO verankert. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO wegen der gleichen Tat nicht erneut verfolgt werden. Erforderlich für die Anwendung des Grundsatzes sind Tat- und Täteridentität (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.2).