Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem», wenn er hinsichtlich desselben Sachverhalts nebst der bereits rechtskräftig gewordenen Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (nicht qualifiziert) zusätzlich wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt werden sollte (pag. 316 f.). Er begründet dies damit, dass sich die beiden Tatvorwürfe auf denselben Lebenssachverhalt beziehen würden, womit eine erneute (bzw. zusätzliche) Verurteilung nicht mehr möglich sei. Es liege damit ein Prozesshindernis im Sinne von Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO vor (pag. 317).