5 6. Verbot der doppelten Strafverfolgung (Grundsatz «ne bis in idem») Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem», wenn er hinsichtlich desselben Sachverhalts nebst der bereits rechtskräftig gewordenen Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (nicht qualifiziert) zusätzlich wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt werden sollte (pag.