5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung betrifft den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und die entsprechende Sanktion einerseits sowie das Widerrufsverfahren andererseits. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der eigenständigen Berufung der Berufungsführerin kann das Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte sowohl hinsichtlich Schuldspruch, als auch betreffend die Sanktion zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario).