c) den auf die Schuldsprüche entfallenden erst- sowie den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 30. April 2015 bedingt gewährte Vollzug der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen. 5. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen.» Mit Stellungnahme vom 21.3.2017 (pag. 315 ff.) stellte der Beschuldigte folgendes Rechtsbegehren: «Es sei die Berufung abzuweisen. Eventualiter sei auf die Berufung nicht einzutreten. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»