3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Von Amtes wegen wurden im oberinstanzlichen Verfahren ein aktueller ADMAS- Auszug (pag. 245) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 20.2.2017; pag. 247 f.) eingeholt. Weiter wurde der Beschuldigte mit Verfügung vom 16.2.2017 (pag. 240 f.) ersucht, innert 14 Tagen ab Erhalt der Verfügung mitzuteilen, ob sich seine finanziellen und/oder persönlichen Verhältnisse seit dem 18.7.2016 geändert haben. Mit Schreiben vom 3.3.2017 (pag. 250 ff.) reichte der Beschuldigte Dokumente betreffend Veränderung seiner finanziellen und persönlichen Verhältnisse zu den Akten.