210 f.) ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und setzte der Berufungsführerin Frist zur Einreichung einer schriftlichen Begründung, welche mit Schreiben vom 14.7.2016 fristgerecht eingereicht wurde. Der Beschuldigte reichte innert Frist keine Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Berufungsführerin ein (pag. 234 f.). Mit Verfügung vom 16.2.2017 (pag. 240 f.) wurden die Parteien darüber informiert, dass die Verfahrensleitung infolge Pensionierung von Oberrichter Weber auf Oberrichter Schmid übergegangen ist. Mit Schreiben vom 10.3.2017 (pag.