2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Schreiben vom 29.3.2016 (pag. 169 f.) Berufung an. Mit Verfügung vom 6.5.2016 (pag. 190 f.) stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung vom 4.5.2016 (pag. 173 ff.) zu. Mit Schreiben vom 23.5.2016 (pag. 196 f.) reichte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: die Berufungsführerin) fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein. A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte) verzichtete auf das Erheben einer Anschlussberufung (pag. 201).