Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 150 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. April 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi und Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Kuhn Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Wi- derrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 10. März 2016 (PEN 15 786) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) hat mit Urteil vom 10.3.2016 (pag. 152 ff.) erkannt: «I. Die Gerichtspräsidentin erkennt: Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Drohung, angeblich begangen am 11.06.2015 in Bern z.N. von C.________, 2. wegen Beschimpfung, angeblich begangen am 11.06.2015 in Bern z.N. von C.________, wird eingestellt, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 765.00 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 600.00 (inkl. Mehrwertsteuer) für die Ausü- bung seiner Verfahrensrechte. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch (einfache) Verkehrsregel- verletzung, begangen am 31.05.2015 in Bern durch Überschreiten der signalisierten Höchstge- schwindigkeit auf Autobahnen 2. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in angetrunkenem Zustand mit Motorfahrzeug nicht qualifiziert mit 0.52‰, begangen am 31.05.2015 in Bern und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106 StGB; Art. 27 Abs. 1, 31 Abs. 2, 55 Abs. 6, 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 Bst. a SVG; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenz- werte im Strassenverkehr; Art. 22 Abs. 1 SSV; Art. 2 Abs. 1, 4a Abs. 5 VRV; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 18 Tage festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1‘700.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘100.00. III. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ wird eingestellt, ohne Kostenausscheidung. 2 IV. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 14.12.2015 Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 56.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'056.40 CHF 164.50 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'220.90 volles Honorar CHF 2'500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 56.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'556.40 CHF 204.50 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2'760.90 nachforderbarer Betrag CHF 540.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2‘220.90. A.________ hat dem Kanton Bern einen Drittel der ausgerichteten amtlichen Entschädigung (CHF 740.00) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ den Drittel der Differenz von CHF 180.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ wird nach Eingang der Kostennote bestimmt werden. V. Weiter wird verfügt: [Eröffnungs- bzw. Mitteilungsformel]» 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Schreiben vom 29.3.2016 (pag. 169 f.) Berufung an. Mit Verfügung vom 6.5.2016 (pag. 190 f.) stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung vom 4.5.2016 (pag. 173 ff.) zu. Mit Schreiben vom 23.5.2016 (pag. 196 f.) reichte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: die Berufungsführerin) fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein. A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte) verzichtete auf das Erheben einer Anschlussberufung (pag. 201). Die Verfahrensleitung forderte die Parteien mit Verfügung vom 16.6.2016 (pag. 203 f.) auf, innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien. 3 Mit jeweiligem Schreiben vom 23.6.2016 (pag. 207) bzw. vom 4.7.2016 (pag. 209) teilten die Parteien mit, mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einver- standen zu sein. Mit Verfügung vom 4.7.2016 (pag. 210 f.) ordnete die Verfahrensleitung die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens an und setzte der Berufungsführerin Frist zur Einreichung einer schriftlichen Begründung, welche mit Schreiben vom 14.7.2016 fristgerecht eingereicht wurde. Der Beschuldigte reichte innert Frist keine Stellung- nahme zur Berufungsbegründung der Berufungsführerin ein (pag. 234 f.). Mit Verfügung vom 16.2.2017 (pag. 240 f.) wurden die Parteien darüber informiert, dass die Verfahrensleitung infolge Pensionierung von Oberrichter Weber auf Ober- richter Schmid übergegangen ist. Mit Schreiben vom 10.3.2017 (pag. 270) holte die Verfahrensleitung bei der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die den Beschuldigten betreffenden Strafakten BM 15 34244 ein. Mit Verfügung vom 15.3.2017 (pag. 312 f.) stellte die Verfahrensleitung die genannten Strafakten den Parteien in Kopie zu und räumte diesen Gelegenheit ein, sich innert 10 Tagen erneut und abschliessend zum Haupt- und Widerrufsverfahren vernehmen zu lassen. Mit Stellungnahmen vom 21.3.2017 (pag. 315 ff.) bzw. vom 22.3.2017 (pag. 324) äusserten sich die Parteien zum Haupt- und Widerrufsverfahren. 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Von Amtes wegen wurden im oberinstanzlichen Verfahren ein aktueller ADMAS- Auszug (pag. 245) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 20.2.2017; pag. 247 f.) eingeholt. Weiter wurde der Beschuldigte mit Verfügung vom 16.2.2017 (pag. 240 f.) ersucht, innert 14 Tagen ab Erhalt der Verfügung mitzuteilen, ob sich seine finanziellen und/oder persönlichen Verhältnisse seit dem 18.7.2016 geändert haben. Mit Schreiben vom 3.3.2017 (pag. 250 ff.) reichte der Beschuldigte Dokumente betref- fend Veränderung seiner finanziellen und persönlichen Verhältnisse zu den Akten. 4. Anträge der Parteien Mit schriftlicher Berufungserklärung vom 23.5.2016 (pag. 196 f.) stellte die Beru- fungsführerin folgende Anträge: «1. A.________ sei wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. 2. Er sei zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 50.00 und einer Busse von CHF 600.00 zu verurteilen.» Mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 14.7.2016 (pag. 219 ff.) präzisierte und ergänzte die Berufungsführerin ihre Anträge wie folgt: «1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 10. März 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 4 a) das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung und Beschimpfung – unter Auferla- ge der Verfahrenskosten von CHF 765.00 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 600.00 – eingestellt worden ist; b) A.________ schuldig erklärt worden ist wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz durch Fahren in angetrunkenem Zustand mit Motorfahrzeug nicht qualifiziert mit 0.52 ‰, begangen am 31. Mai 2015 in Bern. 2. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären wegen Widerhandlung gegen das Strassen- verkehrsgesetz durch grobe Verkehrsregelverletzung, begangen am 31. Mai 2015 in Bern, auf der Autobahn A1 Verzweigung Wankdorf bis Verzweigung Schönbühl durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 38 km/h. 3. A.________ sei in Anwendung von Art. 34, 46 Abs. 1, 47, 106 StGB; Art. 22 Abs. 1 SSV; Art. 2 Abs. 1, 4a, 5 VRV; Art. 27 Abs. 1, 31 Abs. 2, 32 Abs. 3, 55 Abs. 2, 90 Abs. 2, 91 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über die Blutalkoholgrenzwerte im Strassen- verkehr; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen zu: a) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend CHF 2‘700.00; b) einer Busse von CHF 600.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Frei- heitsstrafe von 6 Tagen; c) den auf die Schuldsprüche entfallenden erst- sowie den gesamten oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten. 4. Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 30. April 2015 bedingt gewährte Vollzug der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen. 5. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen.» Mit Stellungnahme vom 21.3.2017 (pag. 315 ff.) stellte der Beschuldigte folgendes Rechtsbegehren: «Es sei die Berufung abzuweisen. Eventualiter sei auf die Berufung nicht einzutreten. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung betrifft den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und die entspre- chende Sanktion einerseits sowie das Widerrufsverfahren andererseits. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der eigenständigen Berufung der Berufungsführe- rin kann das Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte sowohl hinsichtlich Schuldspruch, als auch betreffend die Sanktion zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario). 5 6. Verbot der doppelten Strafverfolgung (Grundsatz «ne bis in idem») Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem», wenn er hinsichtlich desselben Sachverhalts nebst der bereits rechtskräftig gewordenen Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (nicht qualifiziert) zusätz- lich wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt werden sollte (pag. 316 f.). Er begründet dies damit, dass sich die beiden Tatvorwürfe auf den- selben Lebenssachverhalt beziehen würden, womit eine erneute (bzw. zusätzliche) Verurteilung nicht mehr möglich sei. Es liege damit ein Prozesshindernis im Sinne von Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO vor (pag. 317). Der Grundsatz «ne bis in idem» ist in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK und in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II sowie auch in Art. 11 Abs. 1 StPO verankert. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO wegen der gleichen Tat nicht erneut verfolgt werden. Erforderlich für die Anwendung des Grundsatzes sind Tat- und Täteridentität (Urteil des Bundesge- richts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.2). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_56/2017 vom 8. März 2017 E. 2.1 in fine m.w.H.). Die Vorbringen des Beschuldigten gehen in mehrerer Hinsicht fehl. Die in Rechts- kraft erwachsene Verurteilung des Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand entfaltet nicht eine Sperrwirkung auf schlechthin jedes weitere Delikt, das der Beschuldigte durch denselben Lebenssachverhalt auch noch erfüllt haben könnte. Der Beschuldigte ist vorliegend nicht nur in angetrunkenem Zustand gefah- ren, sondern hat dabei auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Es handelt sich dabei um zwei Delikte (Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie Ver- kehrsregelverletzung wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindig- keit auf Autobahnen, vgl. E. 12 hiernach), welche zueinander in echter Konkurrenz (Idealkonkurrenz) stehen (vgl. FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Stras- senverkehrsgesetz, 2014, N. 66 zu Art. 91 SVG m.w.H.; FIOLKA, in: Basler Kom- mentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 183 zu Art. 90 SVG). Damit ist der Grundsatz «ne bis in idem» vorliegend nicht anwendbar bzw. nicht verletzt (vgl. BGE 122 I 257 E. 7 S. 266; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.2). Beide Delikte sind bei gegebenen Voraussetzun- gen zu bestrafen. Im Übrigen ist es nicht etwa so, dass das Überschreiten der signalisierten Höchst- geschwindigkeit durch den Beschuldigten bislang kein Thema gewesen wäre und erst jetzt vor oberer Instanz – im Sinne einer erstmaligen Strafverfolgung und in Verletzung des Anklagegrundsatzes – von der Berufungsführerin aufgegriffen wor- den wäre. Der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von der Polizei mit Rapport vom 9.6.2015 (pag. 1 ff.) angezeigt und war Gegenstand des Strafbe- fehls vom 25.8.2015 (pag. 45 ff.) bzw. des erstinstanzlichen Verfahrens (pag. 65 sowie Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteils, pag. 153). Die vorliegende Berufung betrifft gerade und in erster Linie die rechtliche Qualifikation der begangenen Ge- schwindigkeitsüberschreitung sowie die entsprechende Sanktion. Die (einfache bzw. grobe) Verkehrsregelverletzung wurde somit von Anfang an im selben Verfah- 6 ren behandelt, wie das Fahren in fahrunfähigem bzw. angetrunkenem Zustand. Es handelt sich mithin schon nur aus diesem Grund nicht um eine «erneute» Strafver- folgung bzw. ein neues Verfahren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für den Vorwurf einer Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» keine Grundlage zu erkennen ist. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz gibt den Sachverhalt in der schriftlichen Urteilsbegründung wie folgt wieder (pag. 175 f.): Gemäss Anzeige überholte der Beschuldigte mit seinem Personenwagen (Ford Focus C-Max, Kontrollschild BE________) am 31.5.2015 um ca. 06.15 Uhr auf der Autobahn A1, Abschnitt Verzweigung Wankdorf – Verzweigung Schönbühl, in ra- santer Fahrt eine Polizeipatrouille. Die Patrouille folgte dem Beschuldigten und konnte diesen anschliessend im Bereich der Ausfahrt Münchenbuchsee zur Kon- trolle anhalten. Bei der Kontrolle nahm einer der Polizeibeamten starken Mundal- koholgeruch wahr, worauf insgesamt vier Atemlufttests durchgeführt wurden. Der erste Test ergab dabei einen Atemluftalkoholgehalt von 0.60 Gewichtspromille, der zweite einen von 0.43 Gewichtspromille. Da die Messungen um mehr als 0.10 Ge- wichtspromille voneinander abwichen, wurde eine zweite Messserie gemacht, wo- bei sowohl die dritte, wie auch die vierte Messung einen Atemluftalkoholgehalt von 0.52 Gewichtspromille ergaben. Die Auswertung des Verkehrsüberwachungssys- tems ViDistA ergab, dass der Beschuldigte – an Stelle der erlaubten 80 km/h – eine Durchschnittsgeschwindigkeit (Messtrecke von 500m) von 118 km/h hatte, woraus eine strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h resultiert. Gegenüber den Beamten äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er der Meinung gewesen sei, dass auf der Autobahn im Wankdorf 100 km/h signalisiert gewesen wäre. Er hätte wohl zu wenig aufgepasst. Bezüglich des Alkohols sei er in der Annahme gewesen, dass zwei kleine Bier kein Problem darstellen würden und er zudem nur ein grosses Bier gehabt, und sich fahrfähig gefühlt habe (pag. 1–3). Nachzutragen bleibt, dass durch den Beschuldigten vor erster Instanz hinsichtlich des Sachverhalts einzig die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung bestritten wurde. Entsprechende Rügen bringt er vor oberer Instanz nicht mehr vor. 8. Beweiswürdigung 8.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt wie- dergegeben. Es kann darauf verwiesen werden. 8.2 Beweiswürdigung im vorliegenden Fall Die erstinstanzliche Beweiswürdigung hatte zunächst die Korrektheit der Ge- schwindigkeitsmessung zum Gegenstand. Dazu ist zum einen festzuhalten, dass 7 der Beschuldigte die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung oberinstanzlich nicht mehr bestreitet. Zum anderen sind die diesbezüglichen erstinstanzlichen Er- wägungen zutreffend und zu bestätigen (pag. 176 f.). Demzufolge gilt auch oberin- stanzlich folgender Sachverhalt als erstellt (pag. 177): Der Beschuldigte fuhr am 31.5.2015 um ca. 06.15 Uhr mit seinem Personenwagen auf der A1 in Richtung Zürich und überholte im Abschnitt Verzweigung Wankdorf – Verzweigung Schönbühl in rasanter Fahrt eine Polizeipatrouille. Die Patrouille folg- te dem Beschuldigten, nahm eine ViDistA-Messung vor und konnte das Fahrzeug im Bereich der Ausfahrt Münchenbuchsee zur Kontrolle anhalten, wo bei der zwei- ten durchgeführten Atemlufttestserie ein Wert von 0.52 Gewichtspromille festge- stellt wurde. Die ViDistA-Auswertung ergab, dass der Beschuldigte auf einem Ab- schnitt mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Durch- schnittsgeschwindigkeit von 118 km/h gefahren war. Daraus resultierte eine straf- bare Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h. III. Rechtliche Würdigung 9. Vorbemerkung Gegen die erstinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Fahrens in ange- trunkenem Zustand (nicht qualifiziert) erhob weder die Berufungsführerin noch der Beschuldigte Berufung. Die entsprechende Verurteilung ist demnach in Rechtskraft erwachsen. Vor Obergericht angefochten ist die erstinstanzliche Verurteilung wegen Über- schreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Während die Vorinstanz den Beschuldigten in diesem Zusammenhang wegen einfacher Verkehrsregelverlet- zung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt hat, fordert die Berufungsführerin die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. 10. Vorbringen der Berufungsführerin Die Berufungsführerin bringt in ihrer Berufungsbegründung Folgendes vor (pag. 221 f.): «Die Vorrichterin kam zum Schluss, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgt sei und der Beschuldigte auch nicht bestritten habe, dass er zu schnell gefahren sei, sondern geltend gemacht habe, er sei von einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ausgegangen. Die korrekte Vi- DistA-Auswertung habe ergeben, dass der Beschuldigte in einem Abschnitt mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 118 km/h gefahren sei, womit eine strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h resultiere. Daraus ergebe sich, dass der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sei. Demgegenüber sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, da der Beschuldigte einerseits von 100 km/h ausgegangen sei und anderer- seits die vierspurige Autobahn menschenleer gewesen sei, womit nicht davon ausgegangen werden könne, der Beschuldigte sei einfach rücksichtslos übermässig schnell gefahren. Die Vorrichterin stellte in einem ersten Schritt zutreffend fest, dass die ViDistA-Auswertung korrekt er- folgt ist (pag. 176 f.). Des Weiteren kam sie auch zutreffend zum Schluss, dass in objektiver Hinsicht die Überschreitung der Maximalgeschwindigkeit um 38 km/h klarerweise als schwere Verkehrsregel- 8 verletzung einzustufen ist (pag. 179). Sie verneinte – nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft – aber zu Unrecht das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzung von Art. 90 Abs. 2 SVG. Das Bundesgericht hat die Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung auf 35 km/h festgelegt. Nach der Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwin- digkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (vgl. z.B. BGE 123 II 37, BGE 123 II 106 oder BGE 128 II 131). Es wird also grundsätzlich von einer objektiv groben Verletzung der Ver- kehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf ein zumindest grobfahr- lässiges Verhalten geschlossen. Die Rücksichtslosigkeit ist nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen las- sen. Solche Ausnahmefälle lagen z.B. in den beiden von der Vorrichterin zitierten Fällen vor. Es ging dabei einerseits um einen Fahrzeugführer, der die während einer Woche geltende, örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion übersehen hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008, E. 3.2). Andererseits ging es um einen Fall, in welchem die Geschwindigkeit zur kurzfristigen Verkehrsberuhigung innerorts mit 60 km/h signalisiert war, die Strecke angesichts des guten Ausbaus und der Übersichtlichkeit optisch als Ausserortsstrecke erschien, die Sicht- und Witterungsverhältnis- se ideal waren sowie geringer Verkehr herrschte (Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009, E. 3.3 und E. 3.4). Hingegen wertete das Bundesgericht die Mehrheit der Ge- schwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllen, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, welche die Ge- schwindigkeitsüberschreitung subjektiv in milderem Licht erschienen liessen (z.B. Urteile des Bun- desgerichts 6B 563/2009 vom 20. November 2009, E. 1.2 und E. 1.4.2; 6B_171/2010 vom 19. April 2010, E. 3.2; 6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010, E. 1, E. 2.6 und E. 2.7 und 6B_148/2012 vom 30. April 2012, E. 1.3 und E. 1.4). In casu liegt klar kein Ausnahmefall vor. Die von der Vorrichterin zitierten beiden Bundesgerichtsent- scheide sind nicht einschlägig. Denn der Beschuldigte übersah nicht eine temporäre Geschwindig- keitsbeschränkung auf der Autobahn, die bloss während einer Woche galt (BGE 6B_109/2008) und auch nicht eine kurzfristige Massnahme eines Verkehrsberuhigungskonzepts (BGE 6B_622/2009). Lediglich gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände dar, welche die objektiv grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen lassen (vgl. z.B. BGE 6B_283/2011 vom 03.11.2011 E. 1.4). Der Beschuldigte beruft sich auf einen Sachverhaltsirrtum. Er sei der Meinung gewesen, dass auf der Autobahn im Wankdorf 100 km/h signalisiert gewesen sei. Er habe wohl zu wenig aufgepasst. An der Hauptverhandlung ergänzte er noch, vor ihm sei eine Person gefahren, welche ihn gestresst habe, weil der immer wieder gebremst habe. Dann habe er schnell weg gewollt, es sei nicht lange gewesen (HV-Protokoll S. 7 Z. 38 ff.). Auch wenn die Strassen- und Sichtverhältnisse zwar gut waren, handelte der Beschuldigte grob fahr- lässig, da er – wie er selbst eingestand – unaufmerksam war. Von der Richtung, aus welcher der Be- schuldigte herkam (Felsnauviadukt), gilt nämlich ca. ab Kilometer 165 die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h und zwar bis ca. Kilometer 168. Dies ist auf der Strecke mehrfach signalisiert und der Be- schuldigte ist ortskundig. Zudem befand sich der Beschuldigte während der Geschwindigkeitsüber- schreitung nicht alleine auf der Strasse. Es war auch das Fahrzeug der Polizei dort. Dieses fuhr in seinen Augen aber zu langsam bzw. bremste immer wieder ab, weshalb er sich entschloss, es zu überholen. Zudem fuhr der Beschuldigte unter Alkoholeinfluss. Gerade mit Blick auf das Fahren in angetrunkenem Zustand erscheint es nicht vertretbar, den Beschuldigten zu privilegieren. Anhalts- 9 punkte, welche die Geschwindigkeitsübertretung des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären.» 11. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte scheint in seiner Eingabe vom 21.3.2017 (pag. 315 ff.) geltend zu machen, dass eine Verurteilung zu einer groben (statt einer einfachen) Verkehrsre- gelverletzung deshalb ausser Betracht fallen müsse, weil der Beschuldigte die auf Autobahnen maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h mit der tatsächlich gemessenen Geschwindigkeit von 118 km/h nicht überschritten habe und demnach die von der Berufungsführerin zitierte Rechtsprechung nicht ein- schlägig sei (pag. 318 ff.). Weiter bringt der Beschuldigte vor, dass die Verurteilung zu einer groben Verkehrsregelverletzung mangels des Vorliegens einer groben Fahrlässigkeit sowie mangels einer konkreten Gefährdung Dritter ausser Betracht falle (pag. 320 f.). 12. Würdigung durch die Kammer 12.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 90 Abs. 2 SVG Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Ver- kehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in ob- jektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abs- trakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung (Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015, E. 1.2; BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; FIOLKA, a.a.O., N. 45 zu Art. 90 SVG m.w.H.). Erhöhte abstrakte Gefährdungen zeichnen sich gegenüber einfachen abstrakten Gefährdungen dadurch aus, «dass die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet ist, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen bzw. dass diese Art von Handlungen erfahrungs- gemäss besonders oft zu solchen Verletzungen führt». Die Gefahr im Einzelfall ist immer auch von den konkreten Umständen, also etwa von den Strassen-, Ver- kehrs- und Witterungsverhältnissen abhängig (FIOLKA, a.a.O., N. 46 und 51 zu Art. 90 SVG). Für Überschreitungen der signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkei- ten hat das Bundesgericht eine schematische Rechtsprechung entwickelt. So hat es für die Qualifizierung einer Geschwindigkeitsüberschreitung als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung bestimmte Schwellenwerte definiert. Danach erfüllt derjenige, der auf Autobahnen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h oder mehr überschreitet, ungeachtet der konkreten Umstände die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregel- verletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 124 II 97 E. 2b S. 99; BGE 123 II 106 E. 2c S. 112 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010, E. 2.4; 6S.99/2004 vom 25. August 2004, E. 2.3; FIOLKA, a.a.O., N. 67 f. zu Art. 90 10 SVG; WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbus- sengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 71 zu Art. 90 SVG). In seinem Urteil 6B_148/2012 vom 30. April 2012, E. 1.3, hielt das Bundesgericht Folgendes fest: «Das Bundesgericht hatte wiederholt Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu beurteilen, in welchen sich die Frage nach der Schwere der Verkehrsregelverletzung stellte (Art. 90 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SVG). Nach seiner Rechtsprechung muss die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit streng gehandhabt werden. Der Richter darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG schliessen (Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.1). In einem Fall, in welchem die Geschwindigkeit zur kurzfristigen Verkehrsberuhigung innerorts mit 60 km/h signalisiert, die Strecke angesichts des guten Ausbaus und der Übersichtlichkeit optisch als Ausserortsstrecke erschienen, die Sicht- und Witterungsverhältnisse ideal waren sowie geringer Verkehr geherrscht hatte, beurteilte es die Überschreitung um 29 km/h als pflichtwidrig unaufmerksam (Urteil 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.3 und E. 3.4). Hingegen wertete es die Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung subjektiv in milderem Licht erscheinen liessen (z.B. Urteile 6B_563/2009 vom 20. November 2009 E. 1.2 und E. 1.4.2; 6B_171/2010 vom 19. April 2010 E. 3.2; 6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 1, E. 2.6 und E. 2.7).» Zum subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass nach Art. 100 Ziff. 1 SVG nicht nur vorsätzliche, sondern auch fahrlässige Handlungen strafbar sind, soweit das SVG nichts anderes bestimmt. Eine anderslautende Vorschrift ergibt sich aus Art. 90 SVG nicht – Art. 90 Abs. 2 SVG erfasst demnach vorsätzliche und fahrläs- sige Begehungen (FIOLKA, a.a.O., N. 92 zu Art. 90 SVG). 12.2 Subsumtion Dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllte, indem er auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h überschritt, ist angesichts der eindeutigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 12.1 hiervor) oberinstanzlich nicht in Zweifel zu ziehen. Demgegenüber ist zu prüfen, ob der Beschuldigte, wie von der Berufungsführerin vorgebracht (pag. 222), auch den subjektiven Tatbestand der nämlichen Norm erfüllt hat. Dies wäre dann zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen würden, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung subjektiv in milderem Licht erscheinen liessen. Solche sind in casu nicht auszumachen. Zwar ist festzuhalten, dass der betreffende Strassenabschnitt gut ausgebaut und übersichtlich ist, gute Sicht- sowie Lichtverhältnisse herrschten und die Strasse tro- cken war (Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.5), was an sich zugunsten des Beschuldigten spricht (pag. 181 f.). Mit der Berufungs- führerin (pag. 222) ist aber dafürzuhalten, dass günstige Witterungs- und Sichtver- hältnisse alleine nicht ausreichen, um das Vorliegen besonderer Umstände 11 anzunehmen, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung subjektiv in milderem Licht erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_283/2011 vom 3. No- vember 2011, E. 1.4). Gleiches gilt im Übrigen für den Umstand, dass auf dem be- treffenden Strassenabschnitt im fraglichen Zeitpunkt nur wenig Verkehr herrschte. Bereits die ViDistA-Aufnahme der Polizei belegt, dass die Signalisation «Höchstge- schwindigkeit 80km/h» (auch für den Beschuldigten) gut sichtbar oberhalb der Fahrspur angebracht ist. Das gleiche muss für die Fahrspur des Beschuldigten ge- golten haben. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte die fragliche Si- gnalisation übersehen haben kann. Der Beschuldigte war offensichtlich in erhöhtem Masse unaufmerksam. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte angetrunken war und vier Mitfahrer hatte. Daneben überholte der Beschuldigte gemäss seinen eige- nen Aussagen einen anderen Fahrzeugführer, der «gebremst habe (pag. 132, Z. 38-40)». Hierbei kann es sich nicht um das Polizeifahrzeug gehandelt haben, hat dieses doch nicht gebremst. Mit anderen Worten hatte es im fraglichen Bereich ein gewisses Verkehrsaufkommen, mag dies auch eher gering gewesen sein. Ge- samthaft ist mitnichten von einem Ausnahmefall auszugehen, welcher die Ge- schwindigkeitsüberschreitung subjektiv in milderem Licht erscheinen liesse. Es la- gen keine temporäre Geschwindigkeitsbeschränkung (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008) oder kurzfristige Massnahmen eines Verkehrsbe- ruhigungskonzepts in einem Innerortsbereich (Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009) vor. Der im Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss stehende und vier Mitfahrer mitführende Beschuldigte legte mit seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung ein rücksichtsloses sowie bedenkenloses Verhal- ten an den Tag. Von einer blossen pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit kann nicht mehr gesprochen werden. Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass eine Verur- teilung wegen grober Verkehrsverletzung vorliegend ausser Betracht fallen müsse, weil er die auf der Autobahnen maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h mit der tatsächlich gemessenen Geschwindigkeit von 118 km/h nicht überschritten habe und demnach die von der Berufungsführerin zitierte Rechtspre- chung nicht einschlägig sei. Der Beschuldigte lässt ausser Acht, dass es neben der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (für Autobahnen: 120 km/h, vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gibt, welche der all- gemeinen Höchstgeschwindigkeit vorgehen (vgl. Art. 4a Abs. 5 VRV). Auf dem fraglichen Autobahnabschnitt ist eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signali- siert und diese hat der Beschuldigte um 38km/h überschritten. Zusammenfassend sind entgegen den Ausführungen der Vorinstanz keine beson- deren Umstände auszumachen, welche im Sinne einer Ausnahme die Geschwindigkeitsüberschreitung subjektiv in milderem Licht erscheinen lassen. Der Beschuldigte hat demnach auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt und ist daher wegen grober Verkehrsregelverletzung zu verurteilen. 12 IV. Strafzumessung 13. Allgemeines / Strafrahmen / Gesamtstrafenbildung / schwerste Straftat Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wie- dergegeben – es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 183 f.). Eine grobe Verkehrsregelverletzung wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, es handelt sich mithin um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Demgegenüber stellt das Führen eines Motorfahr- zeugs in angetrunkenem Zustand (nicht qualifiziert) eine Übertretung dar und wird mit Busse bis CHF 10‘000.00 bestraft (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 103 und Art. 106 Abs. 1 StGB). Als Vorbemerkung ist anzubringen, dass die Vorinstanz für das Fahren in ange- trunkenem Zustand sowie die einfache Verkehrsregelverletzung eine Busse als Gesamtstrafe ausgefällt hat. Da die Kammer den Beschuldigten aber zu einer gro- ben (anstatt einfachen) Verkehrsregelverletzung verurteilt, hat auch für die (rechts- kräftig gewordene) Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand eine neue bzw. separate Strafzumessung zu erfolgen. Sodann ist zu ergänzen, dass sich in casu die Frage der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB stellt. Der Beschuldigte hat das vorliegend zu behan- delnde Delikt (grobe Verkehrsregelverletzung) am 31.5.2015 begangen und damit noch bevor er von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Strafbe- fehl vom 9.10.2015 (BM 15 34244) wegen einfacher Körperverletzung zu einer be- dingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 1’200.00, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (nebst Verbindungsbusse von CHF 300.00) verurteilt worden ist. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Wei- se, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlun- gen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Stra- fen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 S. 267 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Stra- fen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann eine Gesamtstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und E. 2.3.3 S. 267 f. m.w.H.). Bereits an dieser Stelle kann unter Verweis auf die nachstehenden Erwägungen (vgl. E. 14.66 hiernach) gesagt werden, dass für die grobe Verkehrsregelverletzung 13 eine Geldstrafe auszusprechen ist, weshalb insoweit eine Gesamtstrafenbildung möglich ist. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Liegt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 272). Sowohl die einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) wie auch die grobe Ver- kehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bedroht. In casu erachtet die Kammer die grobe Verkehrsre- gelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) zufolge des grösseren Gefährdungspotentials als die schwerste Straftat. Demzufolge ist zunächst die Strafzumessung für die grobe Verkehrsregelverletzung vorzunehmen. 14. Strafzumessung für die grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) 14.1 Vorbringen der Berufungsführerin Die Berufungsführerin bringt hinsichtlich Strafzumessung für die grobe Verkehrsre- gelverletzung in ihrer Berufungsbegründung Folgendes vor (pag. 223): «Für die grobe Verkehrsregelverletzung ist eine Geldstrafe auszusprechen. Gemäss den VBRS- Richtlinien wird mit 25 Strafeinheiten bestraft, wer auf der Autobahn die signalisierte Höchstgeschwin- digkeit um 35-39 km/h überschreitet. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass die Geschwindigkeits-überschreitung von 38 km/h nicht unerheblich ist. Jedoch ist die Tat am unteren Rand der möglichen Bandbreite bei groben Verletzungen der Verkehrsregeln einzuordnen. Die Autobahn war zur Tatzeit nahezu leer und der Beschuldigte verursachte weder einen Sach- noch einen Personenschaden. Sein Verschulden wiegt innerhalb des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverletzung in objektiver Hinsicht leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte bezüglich der Gefährdung nicht vor- sätzlich, aber grobfahrlässig. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte er ohne Weiteres mit der korrek- ten Geschwindigkeit fahren können. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden im Rahmen der groben Verkehrsregelverletzung ebenfalls leicht. Der automobilistische Leumund des Beschuldigten ist alles andere als gut. Er wurde bereits am 30.4.2015 wegen qualifiziertem Fahren unter Alkoholein- fluss, Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1‘500.00 verurteilt. Der hier zu beurteilende Vorfall fand am 31.5.2015 und damit einen Monat nach dem Unfall statt. Zudem wurde dem Beschul- digten der Führerausweis wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 20.5. bis 19.6.2014 ent- zogen. Eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen erscheint unter diesen Umständen angemessen. Die Tagessatz- höhe ist gemäss pag. 131 f., wonach das monatliche Einkommen rund CHF 4‘150.00 beträgt und der Beschuldigte monatliche Alimentenzahlungen von CHF 500.00 für seine beiden Kinder leistet, auf CHF 90.00 festzulegen. Der aktuelle Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten liegt der Generalstaatsanwaltschaft bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Sollten sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten seit März 2016 wesentlich verändert haben, ist die 14 Tagessatzhöhe entsprechend anzupassen. Dem Beschuldigten kann angesichts der einschlägigen Vorstrafe und dem Umstand, dass er nur einen Monat nach dem Erhalt des Strafbefehls der Staats- anwaltschaft Berner Jura-Seeland wieder straffällig geworden ist, keine gute Prognose gestellt wer- den. Die Geldstrafe ist unbedingt auszufällen.» Den Antrag, wonach die Geldstrafe unbedingt auszufällen sei, wiederholt die Beru- fungsführerin in ihrem Schreiben vom 22.3.2017 (pag. 324). 14.2 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Mit der Berufungsführerin ist dafürzuhalten, dass eine Überschreitung der zulässi- gen Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h zwar nicht unerheblich ist (wobei dieser Umstand bei Art. 90 Ziff. 2 SVG allerdings tatbestandimmanent ist). Der Beschul- digte bewirkte damit eine erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wie auch seiner Mitfahrer. Jedoch ereignete sich die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem Autobahnabschnitt, welcher im fraglichen Zeitpunkt fast keinen Verkehr aufwies und übersichtlich ist. Zudem waren die Sicht- sowie Lichtverhältnisse gut und die Strasse war trocken. Der Beschuldigte verursachte weder einen Sach- noch einen Personenschaden. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren. 14.3 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte gibt an, unaufmerksam gewesen zu sein und gemeint zu haben, auf der fraglichen Strecke wären 100km/h signalisiert gewesen (pag. 3, pag. 132, Z. 45 f. sowie pag. 133, Z. 1 ff.). Bei genügender, im Strassenverkehr zwingend er- forderlicher Aufmerksamkeit hätte der Beschuldigte die wiederholt signalisierte Höchstgeschwindigkeit wahrnehmen und demnach mit der korrekten Geschwindig- keit fahren können und müssen. Es sind keine Elemente ersichtlich, welche die Annahme eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes rechtfertigen würden. Dem Be- schuldigten muss demgegenüber vorgeworfen werden, sich grobfahrlässig verhal- ten zu haben. In Eile scheint er nicht gewesen zu sein. Insgesamt ist auch die sub- jektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren. 14.4 Zwischenergebnis Nach dem Gesagten (vgl. E. 14.2 und 14.3 hiervor) ist das Tatverschulden insge- samt als leicht zu qualifizieren. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Ver- bands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit auf Autobahnen um 35–39 km/h ein Strafmass von 25 Strafeinheiten vor. Dieses ist vorliegend heranzuziehen und als Einsatzstrafe zu verwenden. 14.5 Täterkomponenten Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 30.4.2015 wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss (qualifizierte Al- koholkonzentration), einfacher Verkehrsregelverletzung sowie pflichtwidrigem Ver- halten bei Unfall zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 50.00 und zu einer Busse von CHF 1‘500.00 verurteilt (pag. 247). Der automobilistische 15 Leumund des Beschuldigten ist demnach als getrübt zu bezeichnen. Der hier zu beurteilende Vorfall fand am 31.5.2015 und damit nur einen Monat nach der ge- nannten Verurteilung statt. Sodann wurde dem Beschuldigten bereits der Füh- rerausweis wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 20.5. bis 19.6.2014 entzogen. Die Täterkomponenten wirken sich deutlich straferhöhend aus. Eine Er- höhung des Strafmasses um zehn Strafeinheiten ist angemessen. 14.6 Strafart für die Einsatzstrafe Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Geldstrafe grundsätzlich ge- genüber der Freiheitsstrafe Vorrang. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Re- gelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85). Die 35 Strafeinheiten sind vorliegend als Geldstrafe in der Höhe von 35 Tagessät- zen auszusprechen. 14.7 Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bun- desgericht hat festgehalten, dass der Gesetzgeber Geldstrafen auch für mittellose Täter vorsehen wollte (BGE 134 IV 60 E. 5.4 S. 68). Der Tagessatz darf dabei al- lerdings nicht so weit reduziert werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat, weil die Geldstrafe gleichwertig neben die Freiheitsstrafe treten soll (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 72). Er darf den Betrag von CHF 10.00 nicht unterschreiten, um noch als ernsthafte Sanktion wahrgenommen zu werden (BGE 135 IV 180 E. 1.4.2 S. 185). Der Beschuldigte hat anlässlich der (telefonischen) Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse (18.7.2016) angegeben, zurzeit ohne Arbeit zu sein und ein Netto- Einkommen von monatlich CHF 1‘000.00 zu erzielen – dies im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren, wo er ein Netto-Einkommen von CHF 4‘150.00 geltend gemacht hatte (pag. 131 Z. 38 f.). Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte, wel- cher mittlerweile wohl zum dritten Mal Vater geworden ist und mit Freundin und Kind zusammen wohnt (pag. 252, 258, 259), mit einem monatlichen Einkommen von CHF 1‘000.00 nicht existieren kann. Der Beschuldigte scheint die sicherlich er- folgende direkte Unterstützung des Sozialdienstes ausser Acht gelassen zu haben. Die vom Beschuldigten zu bezahlende Prämie für die Krankenkasse dürfte monat- lich ca. CHF 390.00 betragen. Die monatliche Miete beträgt CHF 1‘380.00 inkl. Ne- benkosten. Davon sind dem Beschuldigten CHF 690.00 anzurechnen. Der Be- schuldigte verfügt demnach über ca. CHF 2‘080.00 pro Monat. Der Pauschalabzug ist dem Beschuldigten im Umfang von 5% zu gewähren, da er keine Steuern zu bezahlen hat und mit Freundin und Kind zusammen wohnt. Seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen Söhnen kann der Beschuldigte zurzeit nicht nachkommen. Es 16 resultiert ein monatliches Einkommen von knapp CHF 2‘000.00. Nach Reduzierung dieses Einkommens um die Hälfte gemäss Entscheid des Bundesgerichts BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 73 resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00. 14.8 Retrospektive Konkurrenz / Asperation / Bestimmung der Zusatzstrafe Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 9.10.2015 (BM 15 34244; pag. 311) wegen einfacher Körperverlet- zung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.00 (bedingter Vollzug un- ter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren) sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 verurteilt. Im vorliegenden Verfahren ist der Beschuldigte am 31.5.2015 straffällig geworden. Es liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 13 hiervor), ist eine Gesamtstrafenbildung nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dies ist vorliegend der Fall. Für die in vorliegendem Verfahren zu beurteilende Tat (grobe Verkehrsregelverletzung), für welche auch eine Geldstrafe ausgefällt wird (vgl. E. 14.6 hiervor), ist demnach eine Zusatzstrafe auszusprechen (vgl. BGE 142 IV E. 2.4.1 S. 269). Dazu setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es aus- gesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 S. 268). Zu den 35 Tagessätzen, welche die Kammer für die grobe Verkehrsregelverletzung ausfällt (vgl. E. 14.2 bis 14.6 hiervor), sind asperierend 15 Tagessätze für die ein- fache Körperverletzung hinzuzurechnen, womit sich eine hypothetische Gesamts- trafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe ergibt. Davon ist die mit Strafbefehl vom 9.10.2015 ausgefällte Grundstrafe von 20 Tagessätzen abzuziehen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 272), womit sich vorliegend eine Zusatzstrafe von 30 Tagessät- zen Geldstrafe zu CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, ergibt. 14.9 Unbedingter Vollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geld- strafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchsten zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist als materielle bzw. subjektive Voraussetzung das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 1 E. 4.2. S. 5 f.; 134 IV 97 E. 7.3 S. 117). Die einschlägige Vorstrafe (vgl. E. 14.5 hiervor) erweist sich bei der Prognosestel- lung als ungünstiges Element (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Straf- recht I, 3. Aufl. 2013, N. 61 zu Art. 42 StGB). Dies umso mehr, weil der Beschuldig- te nur einen Monat nach der entsprechenden Verurteilung erneut delinquierte und sich daher von dieser unbeeindruckt zeigte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte am 6.9.2015, mithin elf Tage nach Erhalt des Strafbefehls im vorliegenden Verfahren, erneut straffällig geworden 17 ist und eine einfache Körperverletzung begangen hat. Der Beschuldigte legt ge- genüber der schweizerischen Rechtsordnung eine nicht unerhebliche Geringschät- zung an den Tag. Die nunmehrige Arbeitslosigkeit des Beschuldigten dürfte auf diesen keine stabili- sierende Wirkung entfalten (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 68 zu Art. 42 StGB), desgleichen die erneute Vaterschaft mit einer seit relativ kurzer Zeit bei ihm woh- nenden Frau, wobei seine Ehefrau in Äthiopien lebt (pag. 131, Z. 44 f.). Die ersten beiden Söhne des Beschuldigten leben in der Schweiz, aber nicht bei ihm (pag. 131, Z. 17 ff.; pag. 230). Entgegen der Vorinstanz geht die Kammer beim Beschuldigten nicht von Reue aus. Zwar hat er sich am Ende der erstinstanzlichen Einvernahme entschuldigt (vgl. pag. 136, Z. 12 f.). Bei Würdigung der gesamten Einvernahme bzw. der Aus- sagen des Beschuldigten (pag. 131 ff.) lässt sich aber keine Einsicht bzw. Reue er- kennen. Eine Gesamtwürdigung ergibt, dass dem Beschuldigten eine ungünstige Legalpro- gnose gestellt werden muss. Der Verzicht auf den Vollzug der Strafe erwiese sich als spezialpräventiv nicht angemessen, weshalb die Geldstrafe unbedingt auszu- sprechen ist. 15. Strafzumessung für das Fahren in angetrunkenem Zustand Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere des Fahrens in angetrunke- nem Zustand kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 186). In Bezug auf die Täterkomponenten ist auf E. 14.5 zu verwei- sen. Die VBRS-Richtlinien sehen für das Fahren in angetrunkenem Zustand für ei- nen Wert ab 0.5 Gewichtspromille eine Busse ab CHF 600.00 vor. Im Unterschied zum Normsachverhalt, von welchem die VBRS-Richtlinien ausge- hen, wurde der Beschuldigte im Vorfeld bereits wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt. Vorliegend ist demzufolge eine Busse in der Höhe von CHF 800.00 auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) wird auf acht Tage festgesetzt. Die Busse ist unbedingt auszusprechen (Art. 105 Abs. 1 StGB). V. Widerrufsverfahren 16. Vorbringen der Berufungsführerin Die Berufungsführerin bringt hinsichtlich des Widerrufsverfahrens in ihrer Beru- fungsbegründung Folgendes vor (pag. 223 f.): «Die Regionale Staatsanwältin legte vollumfängliche Berufung gegen das Urteil der Vorrichterin ein. In der Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft wird das Widerrufsverfahren nicht speziell erwähnt. Nach der Praxis des Bundesgerichts steht das Widerrufsverfahren in direktem Zusammen- hang mit der Zumessung der Hauptstrafe. Wenn die Bemessung der Strafe als solches angefochten wurde, ist der Widerruf als Bestandteil der Strafe als mitangefochten zu betrachten. Zufolge der Kon- nexität aller Elemente des Strafpunktes bezieht sich die Berufung der Generalsstaatsanwaltschaft al- 18 so auch auf das Widerrufsverfahren, denn die Vollstreckung einer neuen Strafe und die Frage des Widerrufs können nicht unabhängig voneinander beurteilt werden (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO; SCHMID, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 20 zu Art. 399 StPO). Dass eine Teilanfechtung abzulehnen ist, wenn damit Fragen auseinandergerissen werden, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, ergibt sich e contrario aus BGE 115 Ia 110. Dieser Umkehrschluss wird vom Kassationshof in BGE 117 IV 105 gezogen. Damit bleibt der Berufungsin- stanz die Möglichkeit erhalten, umfassend zu prüfen, welches „Sanktionenpaket“ das angemessene ist (vgl. SCHUBARTH, AJP 1994 S. 438 f.). Am Zusammenhang zwischen Hauptstrafe und Widerruf besteht vorliegend kein Zweifel, zumal das Widerrufsverfahren von der Vorrichterin – aufgrund Vorliegens zweier Übertretungen – eingestellt worden ist, was nun im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr möglich ist. Da der Beschuldigte obe- rinstanzlich wegen grober Verkehrsregelverletzung zu verurteilen sein wird, liegt ein Vergehen vor, womit zwingend über den Widerruf zu entscheiden ist. […]» Diese theoretischen Vorbringen der Berufungsführerin sind korrekt. Zu berücksich- tigen ist aber, dass die Vorinstanz das Widerrufsverfahren eingestellt und folglich materiell nicht behandelt hat. Um sicherzustellen, dass der Beschuldigte deshalb nicht eine Instanz verliert, ist das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich aufzuheben und das Verfahren bei Rechtskraft und Bestand des Urteils im vorliegenden Haupt- verfahren zur Durchführung des Widerrufsverfahrens an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Diese hat zu prüfen, ob der bedingt gewährten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner-Jura Seeland vom 30.4.2015 ausgefällten Geldstra- fe zu widerrufen ist. VI. Kosten und Entschädigung 17. Kosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 StPO). Fällt die Rechtsmit- telinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt dabei die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die nicht auf die Teileinstellung des Verfahrens fallenden vorinstanzlichen Verfah- renskosten betragen CHF 1‘700.00 (vgl. pag. 153 bzw. 188). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten aufgrund seiner Verurteilung zu Recht auferlegt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vor Obergericht hat die Beru- fungsführerin im Hauptverfahren mit ihren Anträgen obsiegt. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.00 sind demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. 18. Entschädigung In Bezug auf die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren wird auf die entsprechenden Erwägungen der Vor- 19 instanz verwiesen. Die Kammer schliesst sich diesen an und bestätigt die Entschä- digung für das erstinstanzliche Verfahren. Für das oberinstanzliche Verfahren legt die Kammer die Entschädigung des amtli- chen Verteidigers des Beschuldigten auf CHF 1‘004.40 und das volle Honorar auf CHF 1‘247.40 fest. Sie berücksichtigt dabei die Kostennote vom 20.9.2016, die als übersetzt ausgefallen zu kürzen ist, und die Eingabe vom 21.3.2017. Entsprechend der Tragung der Verfahrenskosten ist der Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, ausgerichtete Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (d.h. ein Drittel, ausmachend CHF 740.00) wie auch für das oberinstanzliche Verfahren (CHF 1‘004.40), insgesamt ausmachend CHF 1‘744.40, zurückzuzahlen. Zudem hat er Rechtsanwalt B.________ für das erst- und oberinstanzliche Verfahren (für das erstinstanzliche Verfahren im Rahmen eines Drittels) die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend insgesamt CHF 423.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 20 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10.3.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ 1.1 wegen Drohung, angeblich begangen am 11.6.2015 in Bern z.N. von C.________, 1.2 wegen Beschimpfung, angeblich begangen am 11.6.2015 in Bern z.N. von C.________, eingestellt wurde, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 765.00 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 600.00 (inkl. Mehrwertsteuer) für die Ausübung seiner Verfahrensrechte. 2. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in ange- trunkenem Zustand mit Motorfahrzeug nicht qualifiziert mit 0.52 ‰, begangen am 31.5.2015 in Bern II. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 31.5.2015 in Bern durch Überschrei- ten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf Autobahn um 38 km/h und gestützt darauf sowie auf den rechtkräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2. hiervor in Anwendung der Artikel 34, 46 Abs. 1 und 3, 47, 49 Abs. 2, 106, 333 StGB, 27 Abs. 1, 31 Abs. 2, 32 Abs. 2, 55 Abs. 6, 90 Abs. 2, 91 Abs. 1 lit. a SVG, 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Stras- senverkehr, Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 2 Abs. 1, 4a Abs. 5 VRV, 21 Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend insgesamt CHF 900.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9.10.2015. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf acht Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘700.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00. III. Ziff. III des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10.3.2016 (Einstellung des Widerrufsverfahrens) wird aufgehoben und die Akten zur Durchführung des Widerrufsver- fahrens an das Regionalgericht Bern-Mittelland zurückgewiesen, soweit das vorliegende Urteil gemäss Ziff. II. hiervor in Rechtskraft erwächst und dem Grundsatz nach Bestand hat. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.00200.00 CHF 2'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 56.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'056.40 CHF 164.50 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'220.90 volles Honorar CHF 2'500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 56.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'556.40 CHF 204.50 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2'760.90 nachforderbarer Betrag CHF 540.00 22 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2‘220.90. A.________ hat dem Kanton Bern einen Drittel der ausgerichteten amtlichen Ent- schädigung, ausmachend CHF 740.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ einen Drittel der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 180.00, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.50200.00 CHF 900.00 CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 30.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 930.00 CHF 74.40 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'004.40 volles Honorar CHF 1'125.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 30.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'155.00 CHF 92.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1'247.40 nachforderbarer Betrag CHF 243.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 1‘004.40 zurückzuzahlen. Zudem hat er Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 243.00, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern (nur Dispositiv) 23 Bern, 18. April 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Kuhn i.V. Gerichtsschreiberin Eggli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 24