9.3. der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1‘958.64 zur Deckung der Busse von CHF 2‘000.00 verwendet werde (Ziff. VII.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); II. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 23.05.2014 in G.________, z.N. von C.________ und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I hiervor und in Anwendung der Artikel