für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. IV.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 8. Der A.________ mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft BS/SBD, Basel vom 12.12.2013 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen à je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde (Ziff. V.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); die Probezeit um 1 Jahr verlängert wurde (Ziff. V.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren in der Höhe von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurden (Ziff. V.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 9. Verfügt wurde, dass