6. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 2‘000.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 20 Tage (Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 7. A.________ in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 23.05.2014 an den Straf- und Zivilkläger C.________ verurteilt wurde (Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); die Zivilklage weitergehend abgewiesen wurde (Ziff. IV.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);