2.2 von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von September 2013 bis 31.10.2013 in G.________ durch Beschäftigen oder Dulden von Animierdamen (Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 3. A.________ schuldig erklärt wurde der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, mehrfach begangen in der Zeit vom 28.07.2013 bis 30.04.2014 in F.________, z.N. von E.________ (Deliktsbetrag: Euro 2‘000.00; Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).